Bürger│innen werden zur KAsse gebeten
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16.11.2020
So geschickt bittet die UWG die Bürgerinnen und Bürger zur Kasse
„Versteckte“ Erhöhung der Kosten beim Trinkwasser
Bürger│innen werden zur Kasse gebeten
In der letzten Sitzung der Gemeindevertretung stand eine Änderung der Wasserversorgungssatzung auf der Tagesordnung.
Bürger zahlen nach dem Willen der UWG nun bis zur Hauptleitung
Neben einigen anderen Anpassungen an die aktuelle Rechtslage wurde unter anderem auch der folgende Absatz ersatzlos aus der Satzung gestrichen:
„Die Kosten für die notwendige Unterhaltung der Anschlussleitung im öffentlichen Bereich außerhalb des Grundstücks des Anschlussnehmers übernimmt die Gemeinde.“
Durch diese Streichung, welche ohne Druck durch eine höchstrichterliche Entscheidung oder eine übergeordnete neue Rechtslage vorgenommen wurde, werden die Bürgerinnen und Bürger nun für Reparaturarbeiten zur Kasse gebeten, die für Leitungen außerhalb ihres Grundstücks anfallen. Bisher lagen diese Kosten bei der Gemeinde.
Das Anliegen unseres Antrages
Die SPD-Fraktion hat in der Sitzung beantragt, diesen Passus nicht zu streichen.
Nach unserer Auffassung sollte weiterhin die Gemeinde, also wir alle zusammen mit der Wassergebühr, für solche Schäden aufkommen, da diese im öffentlichen Bereich auch durch uns alle z.B. durch die ständige Verkehrsbelastung, entstehen.
Dieser Antrag wurde durch die UWG-Fraktion abgelehnt, sodass jetzt leider auf einzelne Betroffene deutliche Kostensteigerungen zukommen können.
UWG will keine Gebührenanpassung bei möglicher Fortsetzung der Mehrwertsteuersenkung
Unser zweiter Änderungsantrag, ebenfalls durch die UWG-Fraktion abgelehnt, sollte sicherstellen, dass bei einer Verlängerung der Mehrwertsteuersenkung von 7% auf 5% über den 31.12.2020 hinaus, die Wasserversorgungssatzung weiterhin die niedrigere Wassergebühr in Höhe von 2,77 Euro pro Kubikmeter ausweist.
Aktuelle Formulierung des §28 Abs. 3 & 4 in der neuen Wasserversorgungssatzung:
„(3) Die Gebühr beträgt pro Kubikmeter 2,83 Euro. Sie enthält die gesetzliche Umsatzsteuer.
(4) Soweit ein Ablesezeitraum im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum Ablauf des 31.12.2020 endet, gilt abweichend von § 28 Absatz 3 für den jeweiligen Ablesezeitraum eine Gebühr wie folgt:
Der Gebührensatz beträgt pro Kubikmeter 2,77 Euro. Dieser enthält die gesetzliche Umsatzsteuer. „
Zwischenfazit
Da in diesen Absätzen keine konkreten Umsatzsteuersätze angegeben sind, werden Abrechnungszeiträume welche nach dem 31.12.2020 enden, mit der Gebühr des Absatzes 3 berechnet.
Verlängert die Bundesregierung nun die Mehrwertsteuersenkung über den 31.12.2020 hinaus, zahlen wir als Bürger laut dieser Fassung der Wasserversorgungssatzung statt 2,77 Euro, die in Absatz 3 angegebene Gebühr in Höhe von 2,83 Euro.
Es ist richtig, dass die Gemeindevertretung die Wasserversorgungssatzung bei einer eventuellen Verlängerung der Mehrwertsteuersenkung ändern muss und die dann beschlossenen Änderungen rückwirkend zum Tragen kommen.
Das Anliegen unseres Antrages
Ziel des Antrags der SPD-Fraktion war jedoch, die eindeutige Ausweisung des jeweiligen Steuersatzes an den Beträgen.
Dies hätte für alle Bürgerinnen und Bürger Eindeutigkeit, Transparenz und Sicherheit hergestellt.
Um Bürgerinnen und Bürger vor einer versteckten Gebührenerhöhung zu bewahren, wird die SPD-Fraktion zu gegebener Zeit und bei gegebenem Umstand der Verlängerung der Umsatzsteuersenkung entsprechende Anträge in der Gemeindevertretung stellen.
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